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Steuerliche Bewertung
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Wir helfen Ihnen bei steuerlichen Bewertungen und erstellen professionelle Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt.
Steuerliche Bewertungen:
- Bedarfsbewertung, - Einheitsbewertung, - Kaufpreisaufteilung *, - Teilwertermittlung.
Bei der Bedarfsbewertung kann der Steuerpflichtige im Rahmen von Steuerveranlagen für die Erbschaft - und Schenkungsteuer (bei Erbschaft oder Schenkung) dem Finanzamt gegenüber einen für ihn eventuell günstigeren Verkehrswert (gemeiner Wert) nachweisen.
Dies gilt auch für den Bereich der Kaufpreisaufteilung bei Grundstückskäufen bebauter Grundstücke, sinngemäß auch bei Einlagen in das Betriebsvermögen. Im Rahmen der Kaufpreisaufteilung wird eine wichtige Grundlage für die zukünftige "Absetzung für Abnutzung, AfA" geschaffen. U. U. lassen sich so höhere Abschreibungsbeträge auf den abnutzbaren und somit abschreibungsfähigen Gebäudeanteil erzielen.
Der Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Der Teilwert ist ein wichtiger steuerlicher Wertmaßstab, z. B. für Entnahmen und Einlagen.
Einige Beispiele mögen die Bedeutung steuerlicher Bewertungen für den Steuerpflichtigen darstellen:
Entnahme/ Einlage aus bzw. in einen Betrieb
Die Bewertung von Grundstücken ist zwingend bei einer Entnahme bzw. Einlage.
Bei der Entnahme geht es um den Wert, der den zu versteuernden Gewinn erhöht. Der Buchwert kann aufgrund langjähriger Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder bedingt durch Sonderabschreibungen sehr niedrig sein, so dass ein „hoher“ Gewinn entsteht. Hier ist eine genaue Bewertung sinnvoll. Beispiel: Wert des Gebäudes lt. Finanzamt 600.000 €. Verkehrswert lt. Gutachten 450.000 €. Steuerersparnis 150.000 € x 30 % (Steuersatz) = 45.000 € Steuerersparnis.
Bei der Einlage geht es nicht nur um sofortige Steuerzahlungen, sondern auch für die zukünftigen. Der Einbringungswert ist nämlich für die Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, Afa) maßgebend. Bei einem hohen Wert kann die Steuerlast verringert werden. Als Beispiel: Wert des Gebäudes lt. Finanzamt 500.000 €. Verkehrswert lt. Gutachten 550.000 €. Steuerersparnis 50.000 € x 30 % (Steuersatz) = 15.000 € Steuerersparnis.
Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden
Der Kaufpreis ist bekannt. Die Verteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden wird vom Finanzamt pauschal vorgenommen. Wenn der Grund und Bodenanteil hierdurch zu hoch angesetzt wird, geht ein Teil der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (Absetzungen für Abnutzung, Afa) verloren.
Beispiel:
Kaufpreis 1.000.000 €. Grund und Bodenanteil lt. Finanzamt: 40 %. Bodenanteil; lt. Verkehrswertgutachten: 35%; d. h., dass der abschreibungsfähige Gebäudewert statt 600.000 € nunmehr 650.000 € beträgt. Das Abschreibungsvolumen ist dadurch um 50.000 € erhöht worden. Mehr-Abschreibung: 50.000 € x 30 % Steuersatz = 15.000 € Steuerersparnis.
Erbschaft/ Schenkung: Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts
Bei einer Schenkung bzw. auch im Erbfall ist ein sog. Bedarfswert (Bedarfsbewertung) zu ermitteln. Der Wert basiert in der Regel auf einem standardisierten Ertragswertverfahren. Der Verkehrswert wird vom Finanzamt nicht ermittelt. Sie können aber einen niedrigeren Verkehrswert anhand eines Gutachtens nachweisen. Insbesondere ist dies sinnvoll, wenn das Gebäude einen überdurchschnittlich hohen Instandsetzungsbedarf (Instandsetzungsstau) aufweist. Beispiel: Wert lt. Finanzamt 250.000 €. Verkehrswert lt. Gutachten 180.000 €. Steuerersparnis 70.000 € x 25 % (Steuersatz) = 17.500 € Steuerersparnis.
Alle gemachten Angaben basieren auf Annahmen und der Grundvoraussetzung, dass die Finanzbehörde dem vom Steuerpflichtigen vorgelegten Verkehrswertgutachten (Parteiengutachten) folgt.
Im Aufgabenbereich "Steuerliche Bewertung" sind wir in Schleswig-Holstein tätig.
* Gerd Rohr hat seine wissenschaftliche Diplomarbeit über "Die Anwendung der Wertermittlungsverordnung bei der steuerlichen Kaufpreisaufteilung" verfasst.
Wichtig: Wir erteilen keine Steuerberatung ! Lassen Sie sich bitte in steuerlichen Angelegenheiten von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten. Wir arbeiten dabei sehr gerne mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen zusammen.
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